Schutz von Urheberwerken durch notarielle Hinterlegung
Posted on | March 24, 2009 |
Im vorhergehenden Artikel fragten wir, ob die juristische Erklärung der Vorteile einer notariellen Erklärung einer Darstellung als Metapher vorzuziehen ist. Erstaunlicherweise zeigte sich unsere Leserschaft geneigt, konkrete juristische Informationen zu lesen. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass diese Reaktion nur auf die Qualität der gewählten Metapher zurückzuführen ist - nichtdestotrotz sollen aber die konkreten Informationen an dieser Stelle nicht fehlen.
Urheberwerke sind Werke, die durch das Urheberrecht geschützt werden. Darunter fallen Textwerke, z.B. Romane, Gedichte, Artikel, Produktbeschreibungen, Konzepte, Businesspläne, u.a., Musikwerke, welche meist in Komposition, Arrangement und Lyrics/Texte unterteilt werden, Bildwerke, sowohl gezeichnete Bilder als auch Fotographien und m.E. Grafiken, sowie Filmwerke, Skulpturen, Choreographien, Computerprogramme und im allgemeinen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (zum Gesetz).
Das Urheberrechtgesetz gewährt dem Urheber weitreichende Rechte, auf die hier nicht im Detail eingegangen werden soll. Ein Schutz von Urheberwerken durch notarielle Hinterlegung ist demnach nicht gesondert erforderlich, der Schutz durch das Urheberrecht gilt automatisch ab dem Schöpfungszeitpunkt eines Werkes.
Der Teufel steckt jedoch im (praktischen) Detail. Praktisch ist die Durchsetzung des Urheberrechts auch davon abhängig, ob die eigene Urheberschaft überzeugend nachgewiesen werden kann. Wird z.B. ein Musikstück plagiiert, kann nur derjenige Rechte daran geltend machen, der auch auf den Nachweis der eigenen Urheberschaft vorbereitet ist. Ein fehlender Nachweis kann deshalb zur Schwachstelle für Urheber werden.
Anders als bei Schutzrechten wie dem Patent oder der Marke erfordert das Urheberrecht keine gesonderte Registrierung. Es gibt keine zentrale Stelle, welche ein vollständiges Register über Urheberwerke und Urheberrechte führt. Daher existiert auch keine offizielle Stelle, um belastbare Aussagen zum Urheber eines Werkes oder zumindest zur erstmaligen Erscheinung eines Urheberwerkes zu treffen.
Dieser Mangel ist seit langem bekannt. Oft wird versucht, durch den “Brief an sich selbst” einen Nachweis der Urheberschaft zu erschaffen. Warum das nicht funktioniert, kann hier nachgelesen werden. Auch in die eigenen Datensicherungen werden tw. überhöhte Erwartungen gesetzt und das Vertrauen in Zeugenaussagen läßt sich in der Praxis oft nicht aufrecht erhalten, wie man hier, hier oder hier nachlesen kann.
Zusätzlich existieren verschiedene private “Registrierungsstellen”. Hier nimmt eine Privatperson oder ein Privatunternehmen die Werke der Urheber entgegen und bestätigt das Eingangsdatum. Die Probleme: 1) Insolvenz, 2) Werkverschlechterung/Datenträgerverfall, 3) Manipulationsausschluß.
1) Insolvenz: Meist handelt es sich um kleine Firmen oder Vereine. Im Gegensatz zu großen Firmen ist hier im Insolvenzfall nicht von einer Fortführung/Rettung auszugehen. Natürliche Personen können analog versterben oder sehr krank werden. Doch auch schon ein Umzug oder eine Verschlechterung des persönlichen Verhältnisses kann sich auswirken.
2) Werkverschlechterung/Datenträgerverfall: Viele Werke werden digital erschaffen. Werden diese digitalen Werke auf einem Datenträger wie CD oder DVD gespeichert, können bereits nach relativ kurzer Zeit Lesefehler auftreten. Ist das hinterlegte Werk nicht mehr wiedergabefähig, kann es auch auch nicht zum Nachweis verwendet werden.
3) Manipulationsausschluß: Werden die privaten Registrierungsstellen staatlich überwacht, kontrolliert und regelmäßig geprüft? Nein. Es gibt kein praktisches Hindernis, dass eine private Registrierungsstelle davon abhält, eine Werksbestätigung rückdatiert auszustellen. Es könnte auch nicht nachgewiesen werden, da alle Belege wie Eingangsbücher, Protokolle etc. durch die private Registrierungsstelle selbst erstellt und aufbewahrt werden. Natürlich MUSS ein solcher Fall nicht auftreten. Aber dass er auftreten KÖNNTE, schwächt die Aussagekraft eines derartigen Urhebernachweises.
Welche Vorteil bietet die notarielle Hinterlegung?
Wird das Werk bei einem Notar hinterlegt, erstellt der Notar über diesen Vorgang eine Urkunde. Diese Urkunde wird wiederum in die Urkundenrolle aufgenommen. Die Urkundenrolle wird regelmäßig durch übergeordnete Instanzen geprüft. Nachträgliche Änderungen an der Urkundenrolle sind nicht möglich.
Der Urhebernachweis durch notarielle Hinterlegung erlangt durch die Urkundenform eine Aussagekraft, die der von notariellen Grundstücksverträgen, Testamenten oder Firmengründungen in nichts nachsteht.
Da Notare staatlich zugelassen und kontrolliert werden, ist auch Ihre notarielle Priorität entsprechend glaubhaft und manipulationssicher.
Bei notariellen Hinterlegung gibt es auch kein Insolvenzrisiko. Einerseits sind Notare nur äußerst selten von Insolvenz betroffen, anderseits ist die Nachfolge und die Aufbewahrung der Urkunden durch Notar-Verordnungen eindeutig und rechtssicher geregelt. Auch wenn ein Notar sein Notariat aufgibt (was auch aus Altersgründen geschehen kann), behält Ihre notarielle Priorität ihre Aussagekraft und kann ggf. sogar neu angefordert werden.
Das Problem der Datenträgerverschlechterung gilt auch für Notare. Tatsächlich ist es Notaren nicht gestattet, andere Medien als Papier zu verwenden, da für kein anderes Medium die Haltbarkeitsdauer von 70 Jahren bewiesen ist. Wenn man bedenkt, dass das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gilt, ist eine lange Haltbarkeit sehr bedeutsam.
PriorMart kombiniert die Vorteile der notariellen Hinterlegung mit den technischen Möglichkeiten des Internetzeitalters. Als nach unserem Kenntnisstand bis heute einziger Anbieter ermöglicht PriorMart Urhebern eine notarielle Hinterlegung von digitalen Urheberwerken.
Das Problem der Datenträgerverschlechterung wurde gelöst. Jede Datei wird in Papierform als Einzelblatt Bestandteil der notariellen Urkunde. Das digital eingereichte Werk wird gleichzeitig durch PriorMart professionell archiviert. So kann auch Jahre später der Urhebernachweis für ein digitales Werk mittels einer notariellen Priorität begonnen werden.
Bei PriorMart genießen Urheber noch eine Reihe weiterer Vorteile wie 24/7-Betrieb, sofortige Sicherung durch qualifizierten Zeitstempel, verschlüsselter Datentransfer, Nutzung eines Schutzsiegels und bequemer Versand der notariellen Priorität in Schriftform per Post. Auch wenn bis zur Präsentation nur noch 20 Minuten Zeit bleiben - zur notariellen Hinterlegung eines Urheberwerkes mit PriorMart reicht die Zeit.
Wer zum Nachweis der eigenen Urheberrechte eine Hinterlegung seines Werkes vornehmen möchte, sollte dies bei einem Notar tun. Wer zusätzlich Zeit und Geld sparen und das Werk als Datei hinterlegen möchte, ist bei PriorMart richtig aufgehoben.
PriorMart führt für Sie die notarielle Hinterlegung durch.
Hier erfahren Sie mehr über unsere Preise.
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2 Responses to “Schutz von Urheberwerken durch notarielle Hinterlegung”
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April 27th, 2009 @ 21:10 124085944909Mon, 27 Apr 2009 21:10:49 +0200
[...] wissen möglicherweise, dass das deutsche Urheberrecht keine Registrierung vorsieht. Was zunächst praktisch klingt, kann sich im Ernstfall gegen Sie wenden. Denn im [...]
September 11th, 2009 @ 15:02 125267415603Fri, 11 Sep 2009 15:02:36 +0200
[...] durch das Urheberrecht geschützt wurden (auf die Problemen beim Nachweis der Urheberschaft wird an anderer Stelle eingegangen), gibt es diesen automatischen Schutz für Designs [...]